Association of Population-based Cancer Registries in Germany (GEKID)
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Satzung
der
„Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland e. V.“
(GEKID)
beschlossen am 28. April 2004 in Saarbrücken
geändert am 13. Oktober 2004 in Lübeck
geändert am 20. Mai 2009 in Frankfurt
Präambel
Der Verein ist
aus der Arbeitsgemeinschaft Bevölkerungsbezogener
Krebsregister Deutschlands (ABKD) hervorgegangen, die im Januar 1996
gegründet wurde.
Die Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland
e.V. dient in erster Linie der Förderung der
bevölkerungsbezogenen Krebsregistrierung und der Krebsforschung.
Dazu wurden u.a. die folgenden Aufgaben und Ziele definiert:
- die Standardisierung der epidemiologischen Krebsregistrierung in Deutschland
- Harmonisierung der gesetzlichen Grundlagen der Krebsregistrierung in Deutschland, insbesondere zum
- Abgleich der Daten zwischen den Krebsregistern
- Austausch von Daten zwischen den Krebsregistern
- Umsetzung der flächendeckenden Krebsregistrierung in Deutschland
- Qualitätssicherung im Bereich der onkologischen Versorgung
- Förderung der wissenschaftlichen Nutzbarkeit der epidemiologischen Krebsregister
- Initiierung gemeinsamer Forschungsvorhaben
- Interessenvertretung der epidemiologischen Krebsregister, sowohl national als auch International
- Ansprechpartner für andere Institutionen, die mit den
epidemiologischen Krebsregistern zusammenarbeiten (Koordinierungsfunktion)
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Gesellschaft der
epidemiologischen Krebsregister in Deutschland e.V.“ (GEKID)
- Der Verein hat seinen Sitz in Saarbrücken.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck
- Zweck des Vereins ist die Förderung der
bevölkerungsbezogenen Krebsregistrierung und der Krebsforschung.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO.
- Der Satzungszweck wird insbesondere durch
Öffentlichkeitsarbeit, den
fachlichen Austausch und die Fortbildung der Mitglieder; sowie durch
Förderung der Kooperation, die Anregung und Förderung von
Forschungsarbeiten sowie die Verbreitung von Forschungsergebnissen
verwirklicht.
§3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
- Die Zwecke des Vereins sollen erreicht werden durch
Mitgliedsbeiträge,
Zuwendungen der öffentlichen Hand und durch Spenden, die nicht mit
Auflagen verbunden sein dürfen, welche dem Zwecke widersprechen.
Über die Annahme von Zuwendungen und Spenden entscheidet der Vorstand.
- Der Verein ist selbstlos tätig.
- Eine wirtschaftliche Betätigung wird nicht ausgeübt.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen, begünstigen.
§4 Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen,
juristische Personen, Gesellschaften und Personenvereinigungen werden.
- Epidemiologische Krebsregister entsenden als ordentliche
Mitglieder zwei Personen in die Mitgliederversammlung.
- Über das schriftlich einzureichende Beitrittsgesuch
entscheidet der Vorstand.
- Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab
Zugang der schriftlichen Ablehnung Berufung zur nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche
Austrittserklärung mit
einer Kündigungsfrist von drei/sechs Monaten zum Schluss eines
Geschäftsjahres.
- Der Vorstand kann eine verkürzte Kündigungsfrist
für den Austritt
natürlicher Personen zulassen. Die Mitgliedschaft erlischt mit
sofortiger Wirkung, wenn die Mitgliederversammlung dies wegen eines
wichtigen Grundes mit Zweidrittel-Mehrheit beschließt.
- Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil
am Vereinsvermögen.
§5 Mitgliedsbeitrag
- Der Mitgliedsbeitrag beträgt für natürliche
Personen jährlich 25 € und
für juristische Personen, Gesellschaften und Personenvereinigungen
und für ein einzelnes epidemiologisches Krebsregister 250 €.
- Der Mitgliedsbeitrag ist am 1. April eines Jahres zur Zahlung
fällig.
- Ein Mitglied, das länger als sechs Monate mit seinem
Jahresbeitrag im
Rückstand ist, wird schriftlich an die fällige Zahlung erinnert. Wird
auch dann keine Zahlung geleistet, so ist das Mitglied am 1. April des
folgenden Jahres aus der Mitgliederliste zu streichen.
- Die aus der Mitgliedsliste gestrichene Person hat keinen Anspruch
auf einen Anteil am Vereinsvermögen
§6 Ausschluss
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt.
- Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung
mit 3/4 Mehrheit.
- Der Antrag auf Ausschließung, ist dem betroffenen Mitglied
zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Abschrift zu
übersenden.
- Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der
Versammlung zu verlesen.
- Der begründete Ausschließungsbeschluss wird dem nicht
in der Versammlung anwesenden Mitglied vom Vorstand schriftlich bekannt
gemacht.
- Die ausgeschlossene Person hat keinen Anspruch auf einen Anteil
am Vereinsvermögen.
§7 Organe
- Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der
Vorstand.
- Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere
Organe gebildet werden.
§8 Mitgliederversammlung
- In jedem Geschäftsjahr wird mindestens eine ordentliche
Mitgliederversammlung einberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden,
wenn es das Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied
vorzeitig ausgeschieden ist oder wenn der fünfte Teil der
Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund die
Einberufung verlangt hat.
- Zuständig für die Festsetzung der Tagesordnung und
für die Einberufung ist der Vorstand.
- Einladungen zur Mitgliederversammlung sollen unter Einhaltung
einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung
erfolgen.
- In Eilfällen kann die Ladungsfrist unter Angabe des Grundes
auf zwei Wochen abgekürzt werden.
- Die Einberufung muss allen Mitgliedern schriftlich bekannt
gegeben werden. Die Bekanntgabe kann durch e-mail erfolgen.
- Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem 1. Vorsitzenden, im
Verhinderungsfall von der oder dem 2. Vorsitzenden
geleitet. Bei Verhinderung der in Satz 1 genannten Mitglieder des
Vorstandes wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte eine
Leiterin oder einen Leiter.
- Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einladung fristgerecht erfolgt
ist.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit
der erschienenen Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Eine 3/4 Mehrheit ist erforderlich, wenn Gegenstand der
Abstimmung die Ausschließung eines Mitglieds ist, die Änderungen der
Satzung und die Auflösung des Vereins ist. Stimmenthaltungen werden nicht
mitgezählt.
- Abstimmungen im schriftlichen Verfahren (per Post) sind
zulässig.
- Bei Wahlen ist eine offene Abstimmung per Handzeichen möglich, wenn alle stimmberechtigten Teilnehmer diesem Verfahren zustimmen. Andernfalls sind Wahlen geheim durchzuführen.
- Bei geheimen Wahlen vermerkt jeder stimmberechtigte Teilnehmer auf einem
Stimmzettel den Kandidaten, den er wählen will, und gibt diesen beim
Wahlausschuss ab.
- Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
§9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- die Satzungsänderungen,
- die Wahl des Vorstands,
- Wahl von zwei Kassenprüfern,
- die Entgegennahme des Berichtes des Vorstands
- die Abnahme der Jahresrechung und Entlastung des Vorstands
- die geänderte Beitragsfestsetzungen,
- die Aufnahme eines Mitglieds nach Berufung des Abgelehnten
gegen die ablehnende Entscheidung des Vorstands,
- die Ausschließung eines Mitgliedes,
- die Auflösung des Vereins,
- die Planung und Beschlussfassung über gemeinsame
Forschungsvorhaben,
- Einrichtung von weiteren Organen (Arbeitsgruppen)
§10 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- einem/einer 1. Vorsitzenden
Voraussetzung für die Wahl zum/r 1. Vorsitzenden ist eine berufliche
Qualifikation im Bereich der Krebsregistrierung und eine entsprechende
Tätigkeit an einem bevölkerungsbezogenen/epidemiologischen
Krebsregister. In Zweifelsfällen entscheidet der letzte Vorstand
mit einfacher Mehrheit.
- einem/einer 2. Vorsitzenden
- einem/einer 3. Vorsitzenden
- einem/einer Kassierer/in
- einem/einer Schriftführer/in
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins
ehrenamtlich.
- Für die Beschlussfassung gilt § 28 Abs. 1 i. V. m.
§ 32 BGB mit der
Maßgabe, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag gibt.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom
1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden vertreten.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung
einzeln in geheimer Abstimmung auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt.
- Der Vertretungsvorstand bleibt jedoch solange im Amt, bis ein
neuer Vorstand gewählt ist.
§11 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und
deren Ausführung,
- Durchführung der laufenden Geschäfte des Vereins,
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben
- Aufstellung des Wirtschaftsplans einschließlich der
Aufsicht über die Umsetzung
- Anstellung und Entlassung des Personals des Vereins
- Verwaltung des Vereinsvermögens entsprechend dem Zweck des
Vereins
§12 Niederschriften
- Über Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstands
sind Niederschriften als Ergebnisprotokolle zu fertigen, die von der
Sitzungsleitung und der Schriftführerin oder dem
Schriftführer zu
unterzeichnen sind und den Teilnehmern zur Kenntnis zu geben.
- Erfolgt kein Widerspruch innerhalb einer Frist von zwei Wochen,
so gelten die Protokolle als genehmigt; andernfalls sind sie in der
nächsten Sitzung zur Erörterung zu stellen.
§13 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem
Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§14 Liquidation
Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich
(Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit), so sind die im
Amt befindlichen Mitglieder des Vertretungsvorstands die Liquidatoren.
§15 Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder dem Wegfall der
steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an die
"Deutsche Krebshilfe e.V.,
Postfach 14 67, 53004 Bonn", die es im Sinne der Vereinszwecke
unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende
Satzung wurde am 28. April 2004 beschlossen.
Saarbrücken,den 28.4.2004
Geändert am 13. Oktober 2004 in Lübeck
geändert am 20. Mai 2009 in Frankfurt